2016, N. 1 f. zu Art. 99 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 99 SchKG). Die lediglich informatorische Anzeige an den Drittschuldner sollte durch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Ist jedoch Gefahr in Verzug, kann die Anzeige auch mittels Fax, E-Mail oder gar mündlich getätigt werden. Mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann die Zustellung auch elektronisch erfolgen (Art.