2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 1), ihm sei am 31. Januar 2020 der Revisionsbescheid des Betreibungsamtes zugestellt worden. Eine Mitteilung über die eigentliche Lohnpfändung habe er bis heute nicht erhalten; er habe lediglich von der Arbeitgeberin eine Kopie des Schreibens bekommen. In diesem Zusammenhang verwundere es ihn, dass es dem Betreibungsamt gestattet sei, vertrauliche Unterlagen ungeschützt per E- Mail an eine allgemeine E-Mail-Adresse, welche durch verschiedene Personen einsehbar sei, zuzustellen.