{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-20-2_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20200518-AB-20-2-20200702.pdf", "Checksum": "5288d0a5d1c570102b7c017d78a01148"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-20-2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-20-2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nZirkular-Urteil vom 18. Mai 2020  \nMitwirkende Präsident W. Kobler \nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 20 2 \n \n \n   \n \nBeschwerdeführer X____   \n \n \n \nbeschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt   \n \n \nGegenstand Zustellung, Existenzminimum \nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes  vom \n30. Januar 2020 \n \n \n \nAnträge:   a) des Beschwerdeführe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:39", "Checksum": "6f4f386cde7e9eefd87bafcd20eb9684", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-20-2\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nZirkular-Urteil vom 18. Mai 2020  \nMitwirkende Präsident W. Kobler \nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 20 2 \n \n \n   \n \nBeschwerdeführer X____   \n \n \n \nbeschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt   \n \n \nGegenstand Zustellung, Existenzminimum \nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes  vom \n30. Januar 2020 \n \n \n \nAnträge:   a) des Beschwerdeführe\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nZirkular-Urteil vom 18. Mai 2020\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 20 2\n\nBeschwerdeführer X____\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt\n\nGegenstand Zustellung, Existenzminimum\nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom\n30. Januar 2020\nAnträge:\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n1. Die Lohnpfändung für den Monat Januar sei aufgrund einer ungültigen Zustellungsart aufzuheben.\n\n2. Sollte Antrag 1 abgelehnt werden, so soll zumindest die Ferienentschädigung von\n8.33 % (CHF 199.25 + CHF 153.55 = total CHF 352.80) an mich wieder ausbezahlt\nwerden und dies für zukünftige Berechnungen ebenfalls berücksichtigt werden.\n\nb) des Betreibungsamtes :\n\nDie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Am 25. September 2018, 18. Januar 2019 und am 4. März 2019 hat das Betreibungsamt Lohnpfändungen gegenüber X____ vollzogen. Weil der Schuldner bei\nden entsprechenden Pfändungen angab, ohne Einkommen und Verdienst zu sein\nund von seiner Ehefrau finanziell unterstützt zu werden, hat das Betreibungsamt\njeweils Lohnpfändungen nach Wiederaufnahme der Arbeit verfügt und dem\nSchuldner die entsprechenden Urkunden zugestellt (act. 5/1).\n\nb) Nachdem das Betreibungsamt in Erfahrung brachte, dass X____ von Oktober 2018\nbis Januar 2019 bei der C____ AG, St. Gallen, angestellt war und Einkommen\nerzielte, ohne jedoch das Betreibungsamt darüber zu informieren und die\ngepfändeten Lohnquoten abzuliefern, reichte es am 26. April 2019 bei der\nStaatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen X____ ein (act.\n5/2). Gegen diesen wurde am 5. September 2019 ein Strafbefehl erlassen (act. 5/3).\n\nc) Per 3. Juni 2019 verlegte X____ seinen Wohnsitz nach B____, worauf das\nBetreibungsamt das Betreibungsamt B____ rechtshilfeweise beauftragte, den\nSchuldner über seine Einkommensverhältnisse zu befragen und das\nExistenzminimum festzusetzen (act. 5/4). Dem Bericht des Betreibungsamtes\nB____ vom 20. Juni 2019 kann entnommen werden (act. 5/5), dass X____ zurzeit\n\nSeite 2\nkeine Erwerbstätigkeit ausübe, über kein pfändbares Einkommen verfüge und den\nLebensunterhalt mit Hilfe des Sozialamtes bestreite.\n\nd) Ende Januar 2020 erhielt das Betreibungsamt Kenntnis davon, dass X____ seit 1.\nNovember 2019 bei der K____ AG in Z____ arbeitet, wobei er es unterliess, das\nAmt über die Anstellung zu informieren und Lohnquoten abzuliefern. Dieses erliess\nam 27. Januar 2020 die Lohnpfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG an die\nArbeitgeberin und beauftragte das Betreibungsamt B____ am 28. Januar 2020, den\nSchuldner neu über seine Einkommensverhältnisse zu befragen (act. 5/6).\n\ne) Am 30. Januar 2020 erhielt das Betreibungsamt den Pfändungs- bzw.\nEinvernahmebericht des Betreibungsamtes B____ und verfügte aufgrund der neuen\nExistenzminimumberechnung am gleichen Tag eine Revision der\nEinkommenspfändung. Der Arbeitgeberin wurde die angepasste Lohnpfändungsanzeige zugestellt (act. 5/7).\n\nf) Am 13. Februar 2020 wurde X____ das aufgrund der angepassten Berechnung\nfehlende Existenzminimum für den Monat Januar 2020 in Höhe von CHF\n990.00 am Schalter ausbezahlt (act. 5/8).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Revisionsverfügung vom 30. Januar 2020 erhob X____ am 8. Februar\n2020 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes datiert vom\n13. Februar 2020 (act. 4).\n\nc) Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der\nBeschwerdeantwort zugestellt (act. 6).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Das heutige Zirkular-Urteil des Obergerichts stützt sich auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz\n(JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen:\nGerichte vom 17. März 2020 (mit Änderung vom 14. April 2020), auf dem Zirkularweg, da\ndas Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.\n\n"}