Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Zirkular-Urteil vom 18. Mai 2020 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer, Hp. Blaser Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 20 2 Beschwerdeführer X____ beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt Gegenstand Zustellung, Existenzminimum Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 30. Januar 2020 Anträge: a) des Beschwerdeführers: 1. Die Lohnpfändung für den Monat Januar sei aufgrund einer ungültigen Zustellungs- art aufzuheben. 2. Sollte Antrag 1 abgelehnt werden, so soll zumindest die Ferienentschädigung von 8.33 % (CHF 199.25 + CHF 153.55 = total CHF 352.80) an mich wieder ausbezahlt werden und dies für zukünftige Berechnungen ebenfalls berücksichtigt werden. b) des Betreibungsamtes : Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Übersicht a) Am 25. September 2018, 18. Januar 2019 und am 4. März 2019 hat das Betrei- bungsamt Lohnpfändungen gegenüber X____ vollzogen. Weil der Schuldner bei den entsprechenden Pfändungen angab, ohne Einkommen und Verdienst zu sein und von seiner Ehefrau finanziell unterstützt zu werden, hat das Betreibungsamt jeweils Lohnpfändungen nach Wiederaufnahme der Arbeit verfügt und dem Schuldner die entsprechenden Urkunden zugestellt (act. 5/1). b) Nachdem das Betreibungsamt in Erfahrung brachte, dass X____ von Oktober 2018 bis Januar 2019 bei der C____ AG, St. Gallen, angestellt war und Einkommen erzielte, ohne jedoch das Betreibungsamt darüber zu informieren und die gepfändeten Lohnquoten abzuliefern, reichte es am 26. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen X____ ein (act. 5/2). Gegen diesen wurde am 5. September 2019 ein Strafbefehl erlassen (act. 5/3). c) Per 3. Juni 2019 verlegte X____ seinen Wohnsitz nach B____, worauf das Betreibungsamt das Betreibungsamt B____ rechtshilfeweise beauftragte, den Schuldner über seine Einkommensverhältnisse zu befragen und das Existenzminimum festzusetzen (act. 5/4). Dem Bericht des Betreibungsamtes B____ vom 20. Juni 2019 kann entnommen werden (act. 5/5), dass X____ zurzeit Seite 2 keine Erwerbstätigkeit ausübe, über kein pfändbares Einkommen verfüge und den Lebensunterhalt mit Hilfe des Sozialamtes bestreite. d) Ende Januar 2020 erhielt das Betreibungsamt Kenntnis davon, dass X____ seit 1. November 2019 bei der K____ AG in Z____ arbeitet, wobei er es unterliess, das Amt über die Anstellung zu informieren und Lohnquoten abzuliefern. Dieses erliess am 27. Januar 2020 die Lohnpfändungsanzeige gemäss Art. 99 SchKG an die Arbeitgeberin und beauftragte das Betreibungsamt B____ am 28. Januar 2020, den Schuldner neu über seine Einkommensverhältnisse zu befragen (act. 5/6). e) Am 30. Januar 2020 erhielt das Betreibungsamt den Pfändungs- bzw. Einvernahmebericht des Betreibungsamtes B____ und verfügte aufgrund der neuen Existenzminimumberechnung am gleichen Tag eine Revision der Einkommenspfändung. Der Arbeitgeberin wurde die angepasste Lohnpfändungs- anzeige zugestellt (act. 5/7). f) Am 13. Februar 2020 wurde X____ das aufgrund der angepassten Berechnung fehlende Existenzminimum für den Monat Januar 2020 in Höhe von CHF 990.00 am Schalter ausbezahlt (act. 5/8). B. Prozessgeschichte a) Gegen die Revisionsverfügung vom 30. Januar 2020 erhob X____ am 8. Februar 2020 Beschwerde mit den eingangs erwähnten Begehren (act. 1). b) Die Vernehmlassung des beschwerdebeklagten Betreibungsamtes datiert vom 13. Februar 2020 (act. 4). c) Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (act. 6). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu- gehen. Seite 3 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Das heutige Zirkular-Urteil des Obergerichts stützt sich auf Art. 52 Abs. 1 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) und Art. 2 der kantonalen Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte vom 17. März 2020 (mit Änderung vom 14. April 2020), auf dem Zirkularweg, da das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. 1.2 Die angefochtene Revision der Einkommenspfändung vom 30. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 erhalten (act. 1 und 4). Die 10-tägige Beschwer- defrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 8. Februar 2020 (Eingang bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 10. Februar 2020) eingehalten worden. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 17 SchKG). Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Schuldner generell ein schutzwürdiges Interesse (COMETTA/MÖCKLI , a.a.O., N. 41 zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 25). X____ ist Schuldner in verschiedenen Betreibungsverfahren und damit zweifellos zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Beschwerdeobjekt ist eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Aus- übung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmun- gen erlassen worden ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 7 f.; DIETH/W OHL, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG). Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Seite 4 Bei der Revision der Einkommenspfändung des Betreibungsamtes vom 30. Januar 2020 handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinne. 1.5 Schreibt das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor - dies ist in der Regel der Fall, wo materielle Rechtsfragen zu entscheiden sind oder besonders intensiv in die Stellung des Schuldners eingegriffen wird - ist die Beschwerde nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 SchKG ausgeschlossen. Sie ist mit anderen Worten zur Klage subsidiär (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 17 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 3 f.). Gegen Verfügungen über eine Lohnpfändung kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkom- mentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 74 zu Art. 93 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1 Zustellung Revision der Einkommenspfändung 2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 1), ihm sei am 31. Januar 2020 der Revisions- bescheid des Betreibungsamtes zugestellt worden. Eine Mitteilung über die eigentliche Lohnpfändung habe er bis heute nicht erhalten; er habe lediglich von der Arbeitgeberin eine Kopie des Schreibens bekommen. In diesem Zusammenhang verwundere es ihn, dass es dem Betreibungsamt gestattet sei, vertrauliche Unterlagen ungeschützt per E- Mail an eine allgemeine E-Mail-Adresse, welche durch verschiedene Personen einsehbar sei, zuzustellen. Nach seinen Erkenntnissen hätten Gerichte bereits mehrfach entschieden, dass dies nicht zulässig und die Verfügung folglich ungültig sei. Nur wegen dieser rechtsunwirksamen Mitteilung sei der Lohn verspätet ausbezahlt worden. Falls er selbst eine Einsprache per E-Mail mache, laute die Antwort, das sei nicht zulässig und die Frist sei nun abgelaufen (das habe sich einmal so zugetragen). 2.1.2 Das beschwerdebeklagte Amt bestreitet die Darstellung von X____ und bringt vor (act. 4, S. 2), dieser sei über die Lohnpfändungen sowie die Änderungen durch die Pfän- dungsurkunden und die Lohnpfändungsverfügungen stets schriftlich informiert worden, Seite 5 letztmals am 30. Januar 2020. Zur Sicherung der Pfändungsrechte müsse das Betrei- bungsamt Lohnpfändungsanzeigen gemäss Art. 99 SchKG im Voraus auch per E-Mail an den Arbeitgeber zusenden, damit keine Lohnpfändungsquoten verpasst würden. Insbe- sondere wenn der Schuldner dem Betreibungsamt die Wiederaufnahme der Arbeit nicht melde und die Gefahr bestehe, dass die Lohnpfändungsquote anstatt an das Betrei- bungsamt an den Schuldner ausbezahlt werde. Im Übrigen sei die Lohnpfändungsanzeige im Anschluss an das E-Mail eingeschrieben an den Arbeitgeber versandt worden. 2.1.3 In den Akten ist dokumentiert, dass der Pfändungsvollzug vom 18. Januar 2019, auf wel- chem die Revision der Einkommenspfändung vom 30. Januar 2020 basiert, in den Räum- lichkeiten des Betreibungsamtes in Herisau stattfand. Die entsprechende Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2019 per Einschreiben zugestellt (act. 5/1). Unter diesen Umständen erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, die eigentliche Lohnpfändung sei ihm nie zugestellt worden, nicht als stichhaltig; umso mehr als er beim Pfändungsvollzug persönlich anwesend war. 2.1.4 Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inha- ber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen ange- zeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG). Die Anzeige im Sinne von Art. 99 SchKG ist kein wesentlicher Bestandteil des Pfän- dungsvollzugs; es handelt sich hierbei um eine Sicherungsmassnahme, die zum Pfän- dungsvollzug hinzutritt und keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Pfändung hat (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 19. Aufl. 2016, N. 1 f. zu Art. 99 SchKG; ANDRÉ E. LEBRECHT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 99 SchKG). Die lediglich informatorische Anzeige an den Drittschuldner sollte durch eingeschriebenen Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgen (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Ist jedoch Gefahr in Verzug, kann die Anzeige auch mit- tels Fax, E-Mail oder gar mündlich getätigt werden. Mit dem Einverständnis der betroffe- nen Person kann die Zustellung auch elektronisch erfolgen (Art. 34 Abs. 2 SchKG in Ver- bindung mit der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, SR 272.1; MARKUS ZOPFI, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 99 SchKG). 2.1.5 Das Betreibungsamt hat die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers korrekt mittels Einschreiben über die Lohnpfändung in Kenntnis gesetzt (act. 2/1). Wenn es dasselbe vorab - zusätzlich - per E-Mail machte, weil die Zeit gegen Ende des Monats drängte und die Lohnzahlung für den Januar 2020 unmittelbar bevorstand, ist das in Anbetracht des Seite 6 soeben Ausgeführten nicht zu beanstanden und es liegt keine unzulässige Zustellungsart vor. Umso mehr als der Schuldner die Behörden - trotz gegenteiliger Aufforderungen - über seine Anstellungen und die daraus fliessenden Einkünfte in der Vergangenheit wiederholt nicht informierte. Die vom Beschwerdeführer monierte Ungleichbehandlung, weil in einem anderen Verfah- ren eine von ihm per E-Mail eingereichte Einsprache seitens der Behörden nicht akzep- tiert worden ist, liegt nicht vor. Insbesondere übersieht er, dass ein ausschliesslich elekt- ronischer Austausch rechtswirksam nur über anerkannte zertifizierte Zustellplattformen stattfinden kann (Art. 33a SchKG und Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen, SR 281.112.1, vgl. auch Verordnung über die elekt- ronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahren, SR 272.1). Darauf weisen die Gerichte auf ihrer Home- page im Übrigen an prominenter Stelle hin (https://www.ar.ch/gerichte/obergericht/ und https://www.ar.ch/gerichte/kantonsgericht/). 2.2 Existenzminimumberechnung 2.2.1 Bei der Revision der Einkommenspfändung vom 30. Januar 2020 wurde eine Pfändung des das Existenzminimum von CHF 2‘220.00 übersteigenden Betrages des Nettoein- kommens (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden, Zulagen usw.) pro Monat verfügt, wobei im Existenzminimum folgende Positionen berücksichtigt wurden: Grundbedarf alleinstehend CHF 1‘230.00, Mietzins inkl. Nebenkosten CHF 700.00, aus- wärtige Verpflegung CHF 220.00 sowie Arbeitsfahrten CHF 70.00. Allfällige Krankenkas- senprämien fanden keine Beachtung, weil sie vom Schuldner offenbar nicht bezahlt wer- den (act. 2/1). Der Bruttolohn im Januar 2020 enthält nebst dem Stundenlohn in Höhe von CHF 3‘097.00 Zuschläge für den 13. Monatslohn sowie den Ferien- und Feiertagsanspruch von je CHF 352.80 (act. 2/2). 2.2.2 X____ macht geltend (act. 1), als Lohnempfänger im Stundenlohn sei er gegenüber einem Lohnempfänger im Monatslohn stark benachteiligt. Dieser könne Urlaub beziehen und das Gehalt werde trotzdem ausbezahlt. Wenn er Ferien mache, wie es im Mai und Juni vorgesehen sei, erhalte er während dieser Zeit überhaupt keinen Lohn. Somit sei ihm zumindest die Ferienentschädigung von 8.33 % (CHF 352.80) auszubezahlen und dies bei zukünftigen Berechnungen ebenfalls zu beachten. Seite 7 2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt führt aus (act. 4, S. 2), sämtliches Einkommen, also auch Feriengeld, sei pfändbar. Der Schuldner habe lediglich Anspruch auf Ausgleich, wenn er Ferien beziehe und deshalb das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht erreiche. Dieses fehlende Existenzminimum gleiche das Betreibungsamt nach Vorlage der entspre- chenden Belege bis zum Ablauf des Pfändungsjahres via die eingehenden Lohnpfän- dungsquoten aus, wie es das auch am 13. Februar 2020 gemacht habe. 2.2.4 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG ist Erwerbseinkommen jeder Art pfändbar, als es für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Unter den Begriff „Erwerbs- einkommen“ im Sinne von Art. 93 SchKG fällt jedes Einkommen, welches das Entgelt für persönliche Arbeit des Schuldners darstellt, gleichgültig, ob es sich um eine unselbstän- dige oder um eine selbständige, eine dauernde oder bloss gelegentliche Erwerbstätigkeit handelt (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 93 SchKG; Urteil des Bundes- gerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006 E. 4.3). Unter dem Verdienst aus unselbst- ständiger Tätigkeit ist vorderhand der periodisch zu leistende Dienstlohn, der ein Entgelt für verrichtete Arbeit darstellt, zu verstehen. Darüber hinaus zählen dazu auch der 13. Monatslohn, ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung, eine Provision oder Gratifikation. Diese Leistungen werden allerdings nicht pro rata temporis zum Monatseinkommen addiert. Vielmehr wirkt sich die Pfändung erst zum Zeitpunkt der Zahlung aus (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 93 SchKG). Beim schwankenden Einkommen, d.h. bei unregelmässiger Höhe (wie bei im Stundenlohn Arbeitenden) ermittelt der Betreibungsbeamte das Existenzminimum und fordert den Dritt- schuldner auf, ihm sämtliche diese Quote übersteigenden Einnahmen des Schuldners auszuhändigen. Fallen die Einkünfte während der Pfändungsperiode unter den festge- legten Notbedarf, steht dem Betriebenen ein Ausgleichsanspruch zwischen Mehr- und Minderbeträgen zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2; ZR 2013, 1; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 93 SchKG). Der Schuldner, der ein schwankendes Einkommen erzielt, hat somit das Recht, sich jederzeit beim Betreibungsamt über ungenügende, d.h. das Existenzminimum nicht erreichende Lohner- gebnisse während der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffen- den Beträge aus den Pfändungseingängen zu verlangen, sobald und soweit diese verfüg- bar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2; BGE 69 III 53 E. 2). Die Verteilung an die Gläubiger soll nicht vor Ablauf des Pfändungsjahres erfol- gen, damit an dessen Ende die effektiv das Existenzminimum übersteigenden Beträge festgestellt und allenfalls jene Monate kompensiert werden können, in welchen der Schuldner weniger als den Notbedarf verdient hat (BGE 112 III 19 E. 2c; BlSchK 1985, Seite 8 188; BGE 75 III 97; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 50 zu Art. 93 SchKG). 2.2.5 Die vom Beschwerdeführer angesprochene Problematik besteht in der Tat. Die Recht- sprechung löst diese allerdings nicht auf die von X____ vorgeschlagene Art und Weise, indem der Ferienzuschlag pro rata temporis laufend ausbezahlt wird, sondern lässt die Pfändung des gesamten Überschusses des Lohnes über das Existenzminimum zu (vgl. E. 2.2.4). Nach der Rechtsprechung hat der Schuldner jedoch Anspruch auf einen entsprechenden Ausgleich, wenn sein veränderlicher Lohn zeitweilig unter das Existenz- minimum sinkt. Und zwar hat das Betreibungsamt die vorbehaltenen Ausgleichungsan- sprüche des Schuldners für die zu erwartenden Rückschläge dadurch zu wahren, dass es bis zum Ablauf der Pfändungsdauer jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubige unterlässt. Allerdings braucht sich der Schuldner mit seinen Ausgleichungs- ansprüchen nicht bis ans Ende der Pfändungsdauer hinhalten zu lasen. Vielmehr ist es möglich, solche Ansprüche schon während der Pfändungsdauer zu berücksichtigen. Soweit der Schuldner einen seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Lohn- ausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt also jeweils sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den allfällig verfügbaren Lohnüber- schüssen auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer Ferien macht und sein Einkommen in dieser Zeit das Existenzminimum nicht erreicht, hat er also das Recht, sich jederzeit beim Betrei- bungsamt über ungenügende, das heisst das Existenzminimum nicht erreichende Lohn- ergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfändungsvorgängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.2; BGE 69 III 53 E. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass das beschwerdebeklagte Betreibungsamt in Anwendung dieser Praxis am 13. Februar 2020 eine solche Ausgleichszahlung bereits einmal vorgenommen hat (act. 5/8). Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 9 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 6 Rz. 62 und § 13 Rz. 11 und 13; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 28 zu Art. 20a SchKG; LUZIUS EUGSTER, Kommentar GebV SchKG, 2008, N. 9 f. zu Art. 62 GebV SchKG). Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 19. Mai 2020 an: - X____, B____, eingeschrieben - Betreibungsamt, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 10