1. Auf die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. vom 4. November 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes vom 31. August 2020 wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.