nicht ordnungsgemäss zugestellt worden (AB 2020 16, act. 5). Allerspätestens in diesem Zeitpunkt hätte er eine unrichtige Zustellung des Zahlungsbefehls mittels Beschwerde geltend machen können und müssen. Das hat er jedoch nicht gemacht und kann sich somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr auf die Unzuständigkeit berufen. Nach dem oben Gesagten ist der Zahlungsbefehl auch nicht nichtig. Was die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 4. November 2016 in der Betreibung Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. angeht, ist auf die Beschwerde daher wegen Verspätung nicht einzutreten (E. 1.7).