Dies ist nicht geschehen. Die Einrede, er sei am falschen Ort betrieben worden, wurde von A. nicht einmal erhoben, als B. im April 2020 das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens anhängig machte. Damals erhob er einzig materiell-rechtliche Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung (AB 2020 16, act. 4). Und auch das Zirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 10. Juli 2020, mit dem die Frist zur Fortsetzung der Betreibung Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. wiederhergestellt wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (AB 2020 16, act. 7).