Seite 8 hat ihrerseits in jedem Stadium des Verfahrens darüber zu wachen, dass die Zuständigkeitsordnung eingehalten wird; sie schreitet von Amtes wegen ein, wenn das öffentliche Interesse oder die Interessen Dritter auf dem Spiel stehen; handelt es sich einzig um die Interessen der am Betreibungsverfahren beteiligten Parteien, so können diese Beschwerde einreichen (BGE 120 III 110 E. 1 = Pra. 84 [1995] Nr. 148 E. 1 mit weiteren Hinweisen; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 10 Rz 39 ff.).