Vorliegend hat der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz nach Erheben des Betreibungsbegehrens, aber vor der Zustellung des Zahlungsbefehls aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Ungarn begründet (AB 2020 16, act. 2/2 und 2/3). Da die Fixierung des Wohnsitzes erst nach Ankündigung der Pfändung eintritt (Art. 53 SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 53 SchKG), ist zu prüfen, welche Folgen die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. Januar 2017 an die Ehefrau des Schuldners hat.