Eine rechtshilfeweise Zustellung von Betreibungsurkunden im Ausland gemäss Art. 66 Abs. 3 SchKG ist nur möglich, wenn der Schuldner tatsächlich am betreffenden Ort wohnt (PAUL ANGST, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 13 zu Art. 66 SchKG; AMONN/W ALTHER, a.a.O., § 12 Rz. 20). Diesfalls wäre aber die Einleitung der Betreibung in der Schweiz nach dem Gesagten unzulässig. Art. 66 Abs. 3 SchKG begründet keinen Betreibungsort in der Schweiz (ERNST F. SCHMID, a.a.O., N. 9 zu Art. 46 SchKG), sondern regelt die Zustellung von Betreibungsurkunden, wenn in der Schweiz aus einem der in Art. 46 ff.