Der Zahlungsbefehl Nr. 16000676 vom 4. November 2016 sei am 26. Januar 2017 rechtsgenüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers zugestellt worden. Dass diese zur Entgegennahme nicht legitimiert gewesen wäre, behaupte der Beschwerdeführer nicht; ein solches Vorbringen müsste zudem als verspätet zurückgewiesen werden. Rechtsvorschlag gegen die Betreibung sei ebenfalls nicht erhoben worden (act. 9, S. 2). Seite 6 2.3 Das beschwerdebeklagte Amt hat sich zur Zustellung des Zahlungsbefehls resp. der Pfändungsankündigung nicht vernehmen lassen (act. 7 und 12).