Der ebenfalls angefochtene Zahlungsbefehl vom 4. November 2016 wurde am 26. Januar 2017 der Ehefrau des Beschwerdeführers zugestellt (act. 5/1). Mit der am 11. September 2020 aufgegebenen Beschwerde (act. 1) wird die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG nicht eingehalten und die Beschwerde erweist sich als verspätet. Sofern die Zustellung sich nicht als nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG erweist (DIETH/W OHL, a.a.O., N. 24a zu Art. 17 SchKG), kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 49 zu Art. 17 SchKG; COMETTA/MÖCKLI a.a.O., 5017SchKG).