Gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 3 zu Art. 69 SchKG). Inhaltliche Mängel des Zahlungsbefehls, d.h. das Fehlen oder die Ungenauigkeit von Angaben, haben Nichtigkeit zur Folge, wenn sie wesentlich sind. […] Unwesentliche Mängel können durch Beschwerde (Art. 17 SchKG) berichtigt werden (MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 69 SchKG; W ÜTH- RICH/SCHOCH in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,