Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt. Sowohl bei der Zustellung des Zahlungsbefehls (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 69 SchKG; BGE 121 III 284 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2009 vom 9. Juli 2009 E. 3) als auch bei der Pfändungsankündigung handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 21 zu Art. 17 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003 E. 2.2).