e) Das Betreibungsamt erklärte, es könne nicht beurteilen, ob die Zustellungen korrekt erfolgt seien, da der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt O. ausgefertigt worden sei; es verzichtete deshalb auf eine Vernehmlassung (act. 7). Die Stellungnahme des Beschwerdegegners datiert vom 29. September 2020 (act. 9). f) Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurde die Stellungnahme dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht und den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei (act. 11).