{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-20-19_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20201216-AB-20-19-20210625.pdf", "Checksum": "c0d722a8e38d5f5513632016f824af1e"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-20-19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-20-19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nZirkular-Urteil vom 16. Dezember 2020  \nMitwirkende Präsident W. Kobler \nOberrichter B. Oberholzer  \nOberrichterin S. Rohner-Staubli \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 20 19 \n \n   \n \n \nBeschwerdeführer A.   \n \n \n \nBeschwerdegegner  B.  \n \nbeschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt \n \n \nGegenstand Zustellung Zahlungsbefehl und Pfändungsankündigung  \nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreib"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:35", "Checksum": "e52e23259b5200a2f1dae1c6a606e4ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-20-19\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nZirkular-Urteil vom 16. Dezember 2020  \nMitwirkende Präsident W. Kobler \nOberrichter B. Oberholzer  \nOberrichterin S. Rohner-Staubli \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 20 19 \n \n   \n \n \nBeschwerdeführer A.   \n \n \n \nBeschwerdegegner  B.  \n \nbeschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt \n \n \nGegenstand Zustellung Zahlungsbefehl und Pfändungsankündigung  \nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreib\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nZirkular-Urteil vom 16. Dezember 2020\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer\nOberrichterin S. Rohner-Staubli\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 20 19\n\nBeschwerdeführer A.\n\nBeschwerdegegner B.\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt\n\nGegenstand Zustellung Zahlungsbefehl und Pfändungsankündigung\nBeschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes O. vom\n4. November 2016 und die Verfügung des Betreibungsamtes\nvom 31. Augst 2020\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n(sinngemäss) Der Zahlungsbefehl vom 4. November 2016 und die Pfändungsankündigung vom 31. August 2020 seien aufzuheben.\n\nb) des Beschwerdegegners:\n\n(Sinngemäss) Die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.\n\nc) des Betreibungsamtes:\n\n(kein Antrag)\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) In der Betreibung Nr. 16000676 von B. über einen Betrag von CHF 26‘400.00 nebst\nZins zu 5 % gegen A. wurde der Zahlungsbefehl vom 4. November 2016 am\n26. Januar 2017 an die Ehefrau des Letzteren zugestellt (act. 5/1).\n\nb) Per 31. Dezember 2016 meldete sich A. bei der Gemeinde O. nach E., Ungarn, ab\n(AB 2020 16, act. 2/2). Von dort zog er per 5. Oktober 2019 an die L.-Strasse in H.\n(AB 2020 16, act. 2/3).\n\nc) Auf Begehren von B. stellte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\ndie Frist zur Fortsetzung der Betreibung Nr. 16000676 des Betreibungsamtes O. mit\nZirkular-Urteil vom 10. Juli 2020 (AB 20 16, act. 7) wieder her.\n\nd) Am 31. August 2020 erliess das Betreibungsamt in der Betreibung Nr. 22004238\ndie Pfändungsankündigung (act. 8).\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Pfändungsankündigung vom 31. August 2020 sowie die „Zustellungen in\ndiesem Fall“ erhob A. am 11. September 2020 Beschwerde mit dem eingangs\nerwähnten Begehren (act. 1, Postaufgabe).\n\nb) Am 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, gegen\nwelche Verfügung(en) von welchem Betreibungsamt sich seine Beschwerde richte.\nGleichzeitig wurde er aufgefordert, die angefochtene(n) Verfügung(en) einzureichen\nund einen klaren Antrag zu stellen. Für den Säumnisfall wurde ihm Nichteintreten\nauf die Beschwerde angedroht (act. 3).\n\nc) Mit Eingabe vom 21. September 2020 (act. 4, Postaufgabe) bezeichnete der\nBeschwerdeführer die angefochtenen Verfügungen und reichte diese nach (act. 5/1\nund 5/2).\n\nd) Mit Verfügung vom 24. September 2020 gab die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs den Verfahrensbeteiligten Kenntnis von der Beschwerde und\nräumte ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme ein (act. 6).\n\ne) Das Betreibungsamt erklärte, es könne nicht beurteilen, ob die Zustellungen korrekt\nerfolgt seien, da der Zahlungsbefehl durch das Betreibungsamt O. ausgefertigt\nworden sei; es verzichtete deshalb auf eine Vernehmlassung (act. 7). Die\nStellungnahme des Beschwerdegegners datiert vom 29. September 2020 (act. 9).\n\nf) Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 wurde die Stellungnahme dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt zur Kenntnis gebracht und den\nVerfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei\n(act. 11).\n\ng) Auch zur Beschwerdeantwort äusserte sich das beschwerdebeklagte Amt nicht (act.\n12).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nSeite 3\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2)\nkann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen\nauf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Entscheide, die auf dem Zirkularweg gefällt werden, bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52\nAbs. 2 Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Da in casu keine Durchführung einer Verhandlung\nvorgesehen ist, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren\ngefällt.\n\n1.2 Als einzige Aufsichtsbehörde im Kanton amtet ein Gremium aus drei Mitgliedern des\nObergerichts (Art. 24 Abs. 1 lit. d Justizgesetz [JG, bGS 145.31]; Art. 10 des Gesetzes\nüber die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und\nKonkurs [EG SchKG, bGS 241.1]). Die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde\nist somit gegeben.\n\n"}