2.7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass G. aufgrund des Umstandes, dass er im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung sowohl Vertreter der betreibenden Gläubigerin als auch der betriebenen Schuldnerin war, keine hinreichende Gewähr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Übermittlung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung an die Beschwerdeführerin bieten konnte. Dieser potentielle Interessenkonflikt manifestierte sich darin, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren unbestritten gebliebenen Angaben erst mit