Daran ändern auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdegegnerin, konkret die Abwahl von G. sei nicht rechtsgenüglich erfolgt und er habe Anspruch auf Décharge-Erteilung (act. 12, S. 6 f.), nichts. Dagegen hätte G. sich mit Mitteln des Gesellschaftsrechts wehren müssen. Eine Ermächtigung resp. Rechtfertigung zur Doppelvertretung hat eine möglicherweise nicht korrekte Abwahl als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedoch nicht zur Folge.