deren Gesellschafter M. nach der Abwahl von G. als Geschäftsführer am 11. Dezember 2019 nicht unverzüglich eine Umleitung der Postzustellung veranlasst hat, eine besondere Ermächtigung für die Vornahme einer Doppelvertretung zu erkennen. Denn entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin ist der Genannte gerade nicht untätig geblieben, sondern hat am 2. Januar 2020 W. zum neuen Geschäftsführer ernannt, welcher zwecks Vormerkung der Mutation im Handelsregister sofort an das Amt für Wirtschaft und Arbeit gelangte (act. 2/8) und er hat am 9. Januar 2020 bei der Post auch einen Umleitungsauftrag in Auftrag gegeben (act. 2/9).