Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber der Beschwerdeführerin ausstehende Domizilgebühren und Honorare geltend (act. 12, S. 9 und 11). Davon, dass die Natur des Geschäftes die Gefahr einer Benachteiligung der Vertretenen ausschliesst, kann somit keine Rede sein. Aus der Beschwerde vom 6. April 2020 ergibt sich weiter, dass gerade keine nachträgliche Genehmigung des Geschäftes, d.h. der Betreibung, vorliegt. Ebenso wenig vermag die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs allein im Umstand, dass die Beschwerdeführerin resp.