Seite 14 2.7.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet das Vorliegen einer unzulässigen Doppelvertretung und macht vielmehr geltend (act. 12, S. 10), in casu sei zufolge der Untätigkeit von M. (ungültige Abwahl der Geschäftsführung, keine sofortige Neuorganisation der Postzustellung) davon auszugehen, dass dieser einer Postbearbeitung durch G. wissentlich und willentlich zugestimmt habe.