65 SchKG). Ist der Vertreter einer juristischen Person selbst betreibender Gläubiger, so hat die Zustellung an diejenige Person zu erfolgen, die ihn zu vertreten hat; die Zustellung an den betreibenden Gläubiger als Vertreter der Schuldnerin wäre nichtig (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., 10b65SchKG). Begründet wird diese Rechtsfolge damit, dass der betreibende Gläubiger, der gleichzeitig Vertreter der Schuldnerin ist, keine Gewähr für die Übermittlung des Zahlungsbefehls bietet (Urteil des Obergerichts Uri vom 18. Juli 2014, OG SK 14 2; act. 2/13).