65 Abs. 2 SchKG). Die Ersatzzustellung ist jedoch nur zulässig, wenn die Zustellung an einen Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG erfolglos versucht worden ist (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 65 SchKG). Wer als Vertreter einer juristischen Person oder Gesellschaft zum Empfang von Betreibungsurkunden berechtigt ist, wird durch Art. 65 Abs. 1 SchKG abschliessend festgelegt. Das Recht der Stellvertretung nach Art. 32 ff. OR hat daneben keinen Platz (PENON/WOHLGEMUTH, in Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 65 SchKG).