Seite 12 2.7.1 Im Betreibungsbegehren sind der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 SchKG). Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben.