Dieselben Regeln gelten auch für die Doppelvertretung zweier Vertragsparteien durch ein und denselben Vertreter sowie die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (BGE 138 III 755 E. 6.2; BGE 127 III 332 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a mit weiteren Hinweisen; CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 1078 f.; AHMET KUT, a.a.O. N. 27 zu Art. 33 OR).