Seite 11 Privatrecht, Obligationenrecht Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl. 2016, N. 25 ff. zu Art. 33 OR). Bei Insichgeschäften handelt dieselbe Person auf beiden Seiten: - Beim Selbstkontrahieren (Selbsteintritt) schliesst die Vertreterin das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab. - Von Doppelvertretung wird gesprochen, wenn die Vertreterin gleichzeitig als Vertreterin des Dritten handelt, mit welchem sie (für den Vertretenen) ein Geschäft abschliesst.