Dies sei hier der Fall gewesen: Die Beschwerdeführerin habe nicht nur die Ab- und Neuwahl der Geschäftsführung unkorrekt und somit rechtsungültig durchgeführt, sie habe sich auch um jegliche weiteren rechtlichen Belange der B. GmbH völlig foutiert, zum Beispiel um die Neuorganisation der Postbearbeitung. Es sei deshalb anzunehmen, dass M. einer Postbearbeitung durch G. wissentlich und willentlich zugestimmt habe. Aufgrund der Ankündigung, die Vermögenswerte ins Ausland zu verschieben, wäre das Haftungsrisiko für G., zum Beispiel bezüglich der offenen Verrechnungssteueransprüche, nicht mehr vertretbar gewesen (act.