Seite 9 Im Übrigen sei die Doppelvertretung - wenn es denn überhaupt eine gewesen sei - hier zulässig gewesen. Auch das Bundesgericht habe schon bestätigt, dass ein Vertreter mit sich selbst kontrahieren könne, wenn ihm dies entweder ausdrücklich oder nach den Umständen stillschweigend zugestanden werde. Dies sei hier der Fall gewesen: