Es gehe hier nicht um eine unzulässige Doppelvertretung. Weil sich weder die Beschwerdeführerin noch M. um die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen gekümmert und weder eine Adressänderung noch eine Sitzverlegung veranlasst hätten, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als die trotz mehrfacher Mahnungen immer noch nicht bezahlten Ausstände für Honorare, Domizilgebühren und weiteren Auslagen auf dem Betreibungsweg einzufordern.