22 SchKG von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen. Eine rechtsgenügliche Abwahl von G. als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden (act. 12, S. 6). Dieser sei von M. und F. bedroht und zur Unterschrift gezwungen worden. M. und F. hätten G. zudem nicht durch einen anderen Geschäftsführer ersetzen wollen. Das hätte dazu geführt, dass die Gesellschaft über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nach den geltenden gesellschaftsrechtlichen Regeln bestellt gewesen wäre und es hätte ihr so ein Konkursrisiko gedroht. Schliesslich habe bei jeder Ab- resp. Neuwahl der Geschäftsleitung einer GmbH eine Déchargeerklärung zu erfolgen.