mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten. Aus den ins Recht gelegten Akten würden sich keine Hinweise ergeben, wegen derer das Betreibungsamt die Betreibung hätte zurückweisen müssen (act. 12, S. 5). Dieses habe die geltend gemachten Forderungen auch nicht auf ihren Bestand prüfen müssen und dürfen. Das Betreibungsamt habe weder willkürlich gehandelt, noch habe es Verfahrensvorschriften verletzt. Der Zahlungsbefehl sei weder nichtig noch aufzuheben und die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen. Diese gebe auch nicht Anlass, gestützt auf Art. 22 SchKG von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen.