Seite 8 Beschwerdegegnerin (recte Beschwerdeführerin) stützen. Mit der Betreibung bezwecke die Beschwerdegegnerin die Durchsetzung des in den Honorarnoten ausgewiesenen und in der Folge unbezahlt gebliebenen Forderungsbetrages. Damit verfolge sie ganz klar Ziele, die mit der Zwangsvollstreckung in Zusammenhang stünden. Ob die in Betreibung gesetzten Forderungen tatsächlich bestünden, sei weder durch das Betreibungsamt noch durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen, sondern mittels separater Zivilklage resp. mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten.