2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde könnten nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden (act. 12, S. 3). Die Einwendungen, welche die Beschwerdeführerin gegen die Betreibung Nr. 21908069 vom 23. Dezember 2019 vorbringe (insb. in den Ziffern 6 bis 28) seien materielle Einwendungen gegen den Bestand und Umfang der betriebenen Forderung und deshalb aus dem Recht zu weisen. Die Betreibung beruhe auf mehreren Honorarnoten, welche detailliert und ausgewiesen seien (act. 12, S. 4).