Die Aufrechterhaltung eines nach Aussen falschen Rechtsscheins durch die Sperrung des Handelsregisters sei einzig in der Absicht erfolgt, die strittigen Forderungen einer Überprüfung durch den Zivilrichter zu entziehen und die Beschwerdeführerin ihrer Rechte im Betreibungsverfahren zu berauben. Dies sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keine Rechtsschutz (act. 1, S. 7).