Indem Rechtsanwalt G. sowohl für die Gläubigerin als auch für die Schuldnerin gehandelt habe, liege ein klarer Fall von Doppelvertretung oder Doppelorganschaft vor. Es entspreche einem allgemeinen Grundsatz des Privatrechts und gefestigter Gerichtspraxis, dass Insichgeschäfte, welche den Selbsteintritt und die Doppelvertretung umfassten, unzulässig seien, wenn - wie hier - gegensätzliche Interessen zwischen den Vertretenen gegeben seien. Im Aussenverhältnis könne daher mangels Genehmigung für den Vertretenen kein verbindliches Rechtsgeschäft bzw. keine Rechtswirkung zustande kommen.