Aus den vom Kantonsgericht sowie dem Betreibungsamt im Rahmen der Akteneinsicht zugestellten Dokumenten gehe hervor, dass G. nicht nur als Organ/Vertreter der Gläubigerin gehandelt habe, sondern sich unter Ausnützung des falschen Rechtsscheins im Handelsregister auch als Organ/Vertreter der Beschwerdeführerin ausgegeben und die Zustellung an seine Adresse verlangt habe. Sie habe daher weder vom Zahlungsbefehl noch von der Konkursandrohung Kenntnis erlangen, geschweige denn ihre Verfahrensrechte wahrnehmen können.