Seite 7 (act. 1, S. 5). Aus den vom Kantonsgericht sowie dem Betreibungsamt im Rahmen der Akteneinsicht zugestellten Dokumenten gehe hervor, dass G. nicht nur als Organ/Vertreter der Gläubigerin gehandelt habe, sondern sich unter Ausnützung des falschen Rechtsscheins im Handelsregister auch als Organ/Vertreter der Beschwerdeführerin ausgegeben und die Zustellung an seine Adresse verlangt habe.