Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig und die Aufsichtsbehörde hat - unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist - die Nichtigkeit der betroffenen Verfügung von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). 1.6 W. ist gemäss Eintrag im Handelsregister (act. 2/3) seit dem 20. März 2020 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und somit befugt, RA Dr. R. zu mandatieren (act. 2/1). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.