Gegen inhaltliche Mängel des Zahlungsbefehls kann sich der Schuldner auf dem Beschwerdeweg wehren, sofern nicht sogar Nichtigkeit vorliegt (MALACRIDA/ROESLER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 69 SchKG; WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 69 SchKG). 1.5 Die Beschwerde muss binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).