1. Die Beschwerde vom 6. April 2020 sei, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Rechtsbegehren, einschliesslich der eventuellen und subeventuellen Rechtsbegehren, seien abzuweisen. 3. Die Betreibung des Betreibungsamts, Betreibungs-Nr. 21908069, vom 23. Dezember 2019, sei weiterzuführen. 4. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag gegen die oben in Ziff. 3 genannte Betreibung sei nicht einzutreten, gegebenenfalls abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.