{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-20-14_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2020/OG-20201020-AB-20-14-20210625.pdf", "Checksum": "510d8ad1935ef9b475c51867b9fe93a9"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-20-14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-20-14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nUrteil vom 20. Oktober 2020  \nMitwirkende Präsident W. Kobler \nOberrichter B. Oberholzer, Oberrichterin S. Rohner-Staubli \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 20 14 \n \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführerin B. GmbH  \nvertreten durch: RA Dr. iur. R. \n \n \n \nBeschwerdegegnerin  S. AG  \n \nbeschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt \n \n \n \nGegenstand Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:37", "Checksum": "2ec16335abdb07aa52d536ed47070b37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-20-14\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs \n \nUrteil vom 20. Oktober 2020  \nMitwirkende Präsident W. Kobler \nOberrichter B. Oberholzer, Oberrichterin S. Rohner-Staubli \nGerichtsschreiberin B. Schittli \n \n \n \nVerfahren Nr. AB 20 14 \n \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführerin B. GmbH  \nvertreten durch: RA Dr. iur. R. \n \n \n \nBeschwerdegegnerin  S. AG  \n \nbeschwerdebeklagtes Amt  Betreibungsamt \n \n \n \nGegenstand Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\n\nUrteil vom 20. Oktober 2020\n\nMitwirkende Präsident W. Kobler\nOberrichter B. Oberholzer, Oberrichterin S. Rohner-Staubli\nGerichtsschreiberin B. Schittli\n\nVerfahren Nr. AB 20 14\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführerin B. GmbH\nvertreten durch: RA Dr. iur. R.\n\nBeschwerdegegnerin S. AG\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt\n\nGegenstand Nichtigkeit des Zahlungsbefehls in der Betreibung\nNr. 21908069 sowie der gestützt darauf erlassenen Konkursandrohung; evtl. Gesuch um Wiederherstellung einer Frist\n(Art. 33 Abs. 4 SchKG)\nAnträge:\n\na) der Beschwerdeführerin:\n\n1. Es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls des Betreibungsamts vom 23. Dezember\n2019 in der Betreibung Nr. 21908069 sowie der gestützt darauf erlassenen\nKonkursandrohung festzustellen.\n\nEventualiter:\n\n2. Es sei der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts vom 23. Dezember 2019 in der\nBetreibung Nr. 21908069 sowie die gestützt darauf erlassene Konkursandrohung\naufzuheben.\n\nSubeventualiter:\n\n3. Es sei die Frist für den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts vom 23. Dezember 2019 in der Betreibung Nr. 21908069\nwiederherzustellen und von dem durch diese Eingabe erhobenen Rechtsvorschlag\nVormerk zu nehmen.\n\n4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nb) der Beschwerdegegnerin:\n\n1. Die Beschwerde vom 6. April 2020 sei, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Die Rechtsbegehren, einschliesslich der eventuellen und subeventuellen Rechtsbegehren, seien abzuweisen.\n\n3. Die Betreibung des Betreibungsamts, Betreibungs-Nr. 21908069, vom\n23. Dezember 2019, sei weiterzuführen.\n\n4. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für den Rechtsvorschlag gegen die\noben in Ziff. 3 genannte Betreibung sei nicht einzutreten, gegebenenfalls abzuweisen.\n\n5. Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nc) des Betreibungsamts :\n\n(kein Antrag)\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\na) Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in F.\ndomiziliert ist. Sie bezweckt den Betrieb eines Motorradrennstalls und die Organisation von Events im Bereich des Motorradrennsports inkl. Jugendförderung in\ndiesen Bereichen. Einziger Gesellschafter ist M., belgischer Staatsangehöriger mit\nWohnsitz in Belgien (act. B 2/3).\n\nb) Die Geschäftsführung wurde nach der Gründung im Mai 2012 zur Hauptsache durch\nRA lic. iur. G. als treuhänderischer Geschäftsführer auf der Grundlage eines\nMandatsvertrages vorgenommen (act. 1, S. 4 und act. 2/4).\n\nc) An der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft vom\n11. Dezember 2019 wurde RA lic. iur. G. als Geschäftsführer abberufen.\nGleichzeitig wurde dessen Zeichnungsberechtigung entzogen und das Domizil der\nGesellschaft verlegt (act. 2/5).\n\nd) Nach der Abwahl stellte RA lic. iur. G. über seine Rechtsanwaltsgesellschaft S. AG\ngegenüber der B. GmbH diverse Rechnungen mit Datum vom 13. bzw. 15.\nDezember 2019 (act. 2/6), die Gegenstand der Betreibung Nr. 21908069 des\nBetreibungsamts sind (act. 1, S. 4). Des Weiteren veranlasste RA lic. iur. G. am\n13. Dezember 2019 beim Handelsregisteramt Appenzell Ausserrhoden im Sinne\neiner vorsorglichen Massnahme eine Registersperre gemäss Art. 162 Abs. 1 HRegV\ngegen seine Austragung als Geschäftsführer und prosequierte diese Sperre an das\nKantonsgericht Appenzell Ausserhoden (act. 2/10).\n\ne) In der Folge leitete die S. AG gegen die B. GmbH ein Betreibungsverfahren über\nden Betrag von CHF 95‘147.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2019 ein\n(act. 5/1). Die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21908069 des\nBetreibungsamts erfolgte am 9. Januar 2020 an G. (act. 2/2); die gestützt darauf\nerlassene Konkursandrohung wurde diesem am 7. Februar 2020 übergeben (act.\n2/12).\n\nf) Anlässlich der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2020 wurde W. als neuer Geschäftsführer bestimmt und ihm\n\nSeite 3\nEinzel-Unterschriftsberechtigung erteilt (act. 2/8). Dieser wandte sich zwecks\nAnmeldung der Mutation umgehend an das für das Handelsregister zuständige Amt\nfür Wirtschaft und Arbeit (act. 2/8). Am 9. Januar 2020 beantragte der verbliebene\nGeschäftsführer, M., bei der Post eine Umleitung sämtlicher Postsendungen (act.\n2/9).\n\n"}