Die blosse allfällige Kenntnis früherer Grunddienstbarkeitsverträge oder ähnlicher Abmachungen unter Dritten ersetze das schriftliche Einverständnis zum Rangrücktritt und den entsprechenden Eintrag im Grundbuch auf jeden Fall nicht. Zudem wäre eine Einverständniserklärung zum Vorrang der erst nachträglich eingetragenen Dienstbarkeiten nicht mittels Beschwerde vorzubringen, sondern hätte im Lastenbereinigungsverfahren vorgebracht werden müssen. Von Rechtsmissbrauch könne keine Rede sein. 2.2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 und das beschwerdebeklagte Amt haben sich nicht vernehmen lassen.