142 SchKG (act. 1, S. 7). Es könne unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 2 ZGB) nicht geschützt werden, wenn sich ein Grundpfandgläubiger auf den Vorrang seines Grundpfandes vor einer anderen Last berufe, die nachweislich schon früher bestandene Lasten abgelöst habe, von denen die Grundpfandgläubigerin Kenntnis gehabt habe. Ähnlich präsentiere sich die Situation bezüglich des zweiten Grunddienstbarkeitsvertrages vom 21. Juli 2010 über die Benützung von 24 Tiefgaragen-Plätzen. Am 20. Juli 2010 habe die Beschwerdegegnerin 1 eine Erfüllungsgarantie für die Erstellung von 60 Parkplätzen abgegeben.