Deshalb kann das Betreibungsamt bei der Verwertung eines aus Stockwerkeigentum bestehenden Grundstücks den Doppelaufruf auch nicht nur auf jene Stockwerkeigentumsanteile beschränken, die mit vorrangigen Grundpfandrechten belastet sind, wenn das Grundstück als solches mit Dienstbarkeiten belastet ist. Dem Doppelaufruf unterliegen diesfalls auch jene Stockwerkeigentumsanteile, die nicht grundpfandrechtlich belastet sind ((JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Kommentar VZG, N. 12 zu Art. 104 VZG; ANDRAS FEUZ, a.a.O., N. 10a zu Art. 142 SchKG; Kantonsgericht Freiburg in BlSchK 2003 S. 102 ff.).