2.1.4 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Art. 142 SchKG keine Anwendung findet, wenn es sich um Stockwerkeigentum handelt und die zur Diskussion stehende Last auf dem Stammgrundstück und das Grundpfand auf dem Sonderrechtsgrundstück liegt, kann nicht gefolgt werden. Art. 104 Abs. 2 VZG bestimmt, dass für das Verhältnis zwischen Pfandrechten auf der einen und Dienstbarkeiten, Grundlasten und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechten auf der anderen Seite der Grundsatz der Alterspriorität gilt, gleichgültig, ob diese Rechte auf einem Miteigentumsanteil oder auf dem Grundstück lasten.