Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe im Gegenteil alles Interesse daran, dass die entsprechenden Lasten auf dem Grundstück Nr. 703 mit dem Doppelaufruf gelöscht werden, weil von der Rückgewinnung der Parkplätze alle Stockwerkeinheiten profitieren würden. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass die Grunddienstbarkeiten erst im Jahr 2010 ins Grundbuch eingetragen worden seien und somit sämtliche jüngeren Rechte vorgingen. Sie habe es unterlassen, um einen Rangrücktritt bei den Vorberechtigten zu ersuchen. 2.1.3 Die Beschwerdegegnerin 2 und das beschwerdebeklagte Amt haben sich nicht dazu geäussert.