Aus dieser Bestimmung könne nicht abgeleitet werden, dass bei Stockwerkeigentum die Grundsätze des Miteigentums analog gelten würden. In der Praxis sei es verbreitet, dass bei Stockwerkeigentum die wesentlichen Dienstbarkeiten zulasten bzw. zugunsten des Stammgrundstücks gehen und nicht zulasten bzw. zugunsten des Sonderrechtsgrundstücks. Es könne nun nicht angehen, dass Dienstbarkeiten, die zugunsten bzw. zulasten der ganzen Stockwerkgemeinschaft auf dem Stammgrundstück gingen, nachträglich in Frage gestellt werden könnten, wenn es zur Verwertung einer einzelnen Stockwerkeinheit komme.