2.1 Fehlende Grundlage für Doppelaufruf 2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 142 SchKG äussere sich nur über den „Normalfall“, dass der Doppelaufruf verlangt werden könne, wenn „ein Grundstück“ nachträglich zur Grundpfanderrichtung noch mit einer Dienstbarkeit belastet werde (act. 1, S. 5). Diese Bestimmung sage aber nichts zum Spezialfall des Stockwerkeigentums, wo Dienstbarkeiten und Grundlasten sowohl beim Stammgrundstück als auch beim Sonderrechtsgrundstück errichtet werden könnten.