HÄBERLIN, in: Kommentar VZG, 2011, N. 6 zu Art. 56 VZG mit weiteren Hinweisen). 1.8.6 Vorliegend geht es nicht um ein gerichtliches, sondern um ein verwaltungsinternes Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt allerdings auch im verwaltungsinternen Verfahren, d.h. zum Beispiel gegenüber dem Betreibungsamt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche zu einer Gutheissung der Beschwerde führt, liegt nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs hier indessen nicht vor.