56 Satz 1 VZG). Es ist nicht unerlässlich, jedoch wünschbar, dass das Begehren des Grundpfandgläubigers um Doppelaufruf in den Steigerungsbedingungen erwähnt und dem aus der Last Berechtigten angezeigt wird. Wer keinen Grund hatte mit der Gefährdung seiner Rechte durch die Steigerung zu rechnen, kann sich auch noch binnen zehn Tagen seit einer später gewonnenen Kenntnis vom Verfahrensmangel beschweren. Dem Betreibungsamt ist deshalb dringend zu raten, den Berechtigten der Last, bezüglich welcher ein Doppelaufruf verlangt wird, unverzüglich darüber zu orientieren (W ALTER HÄBERLIN, in: Kommentar VZG, 2011, N. 6